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2. Juli 2009

Presseerklärung

Das Verwaltungsgericht München hatte in seinem Urteil vom 13. Mai 2004 (M 4 K 03.4528) entschieden, dass die getrockneten Blätter der Stevia rebaudiana kein Novel-Food-Produkt seien. Dies weil sie als Zutat in Teemischungen schon vor dem 15.05.1997, dem maßgeblichen Stichtag, in nennenswertem Umfang dem menschlichen Verzehr in der Europäischen Union dienten. Damit wurde die Stevia rebaudiana als Lebensmittel verkehrsfähig. Der Freistaat Bayern hatte gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Darüber wurde am vergangenen Montag vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (9 BV 09.743) verhandelt. Der Gerichtshof hat entschieden, dem Europäischen Gerichtshof die folgenden Fragen vorzulegen:

 

  1. Schließt es Art. 249 Abs. 4 EG aus, eine nach ihrem Wortlaut nur an einen bestimmten Betroffenen gerichtete Entscheidung der Kommmission so zu verstehen, dass sie auch gegenüber anderen Unternehmen verbindlich ist, die nach Sinn und Zweck der Entscheidung in gleicher Weise zu behandeln sind?
  2. Ist die Entscheidung der Kommission vom 22. Februar 2000 über die Zulassungsverweigerung von „Stevia rebaudiana Bertoni: Pflanzen und getrocknete Blätter“ als neuartige Lebensmittel oder neuartige Lebensmittelzutaten ((2000/199/EG; ABI Nr. L 61/14 vom 8.3.2000), nach deren Art. 1 „Stevia rebaudiana Bertoni: Pflanzen und getrocknete Blätter“ als neuartige Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten in der Gemeinschaft nicht zugelassen sind) auch gegenüber der Klägerin verbindlich, die Stevia rebaudiana Bertoni: Pflanzen und getrocknete Blätter" derzeit in der Gemeinschaft in Verkehr bringt?

 

Dies hat zur Folge, dass es jedenfalls für die Dauer des Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof und für die Dauer des nachfolgenden Verfahrens bei der Feststellung des Verwaltungsgerichts bleibt. Der Gerichtshof hatte auf Grund verschiedener Beweisanträge als wahr unterstellt, dass 20 Millionen Tassen Kräutertee mit getrockneten Blättern als Stevia rebaudiana vor dem Stichtag in der Europäischen Union getrunken wurden. Damit steht hiesigen Erachtens fest, dass es sich jedenfalls bei den getrockneten Blättern der Stevia rebaudiana in Kräuterteemischungen nicht um ein Novel-FoodProdukt handelt. Den Vorlagefragen liegt die Überlegung zu Grunde, dass eine Entscheidung der Kommission über den Antrag eines belgischen Professors, die Stevia rebaudiana allgemein als Novel-Food-Produkt zuzulassen, auch zu Lasten Dritter wirkte, nämlich in dem Sinne, dass die Ablehnung seines Antrags im Jahre 2000 im Verhältnis zu allen Marktteilnehmern eine feststellende und ihnen den Vertrieb der Stevia rebaudiana als ein „altes“ Lebensmittel verbietende Wirkung haben könnte. Dagegen spricht die eindeutig herrschende Meinung in der Literatur und Rechtsprechung, dass es sich bei diesen Entscheidungen um solche handelt, die nur an den Antragsteller gerichtet sind. Außerdem hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof unterstellt, dass die Kommission zur Vorbereitung dieser Entscheidungen niemanden angehört und niemand zur Vorlage von Belegen für einen Verzehr vor dem Stichtag aufgefordert hat, so dass der tatsächliche Verzehr, wie er vor dem Stichtag in Europa gegeben war, im Verfahren der Kommission nicht aufgeklärt worden war.

Hanspeter Schmidt Rechtsanwalt


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